Wann die private Krankenversicherung gekündigt werden darf

Geschrieben von Anett B. am 13. Dezember 2011

In Deutschland ist eine Krankenversicherung seit einiger Zeit zu den Pflichtversicherungen zu zählen. Kein deutscher Bundesbürger darf ohne Krankenversicherung sein, so sieht es das Gesetz vor. Grund für die Einführung eines solchen Gesetzes war es, dass viele Menschen in Deutschland ohne jeden Krankenversicherungsschutz lebten, weil sie aufgrund gesetzlicher Vorgaben keine Chance mehr hatten, in die gesetzliche Krankenversicherung einzutreten, andererseits aufgrund eventueller Erkrankungen keinen Versicherungsschutz mehr in der privaten Krankenversicherung erhielten. Oft genug war der Krankenversicherungsschutz auch einfach nicht finanzierbar. Um dem ein Ende zu setzen, wurde die Krankenversicherungspflicht in Deutschland ausgerufen.

Damit einher ging auch die Einführung des Basistarifs in der PKV, der die gleichen Leistungen, wie die gesetzliche Kasse umfasst. Hier dürfen die privaten Versicherer ebenfalls keinen Antragsteller abweisen, sondern haben die Pflicht, jede Person zu versichern. Um den Krankenversicherungsschutz bestehen zu lassen, darf eine Krankenversicherung auch nicht gekündigt werden. Das gilt selbst dann, wenn ausstehende Beiträge nicht gezahlt werden. Anders sieht es jedoch bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen aus.

Zwei Fälle beim Bundesgerichtshof entschieden

Am Mittwoch, dem 07. Dezember 2012 musste der Bundesgerichtshof in entsprechend strittigen Fällen eine Entscheidung treffen. Unter den Aktenzeichen IV ZR 50/11 und IV ZR 105/11 ergingen die Urteile, die belegen, dass es genauso Ausnahmen für das Kündigungsverbot gibt. Diese liegen in schweren Vertragsverletzungen seitens der Versicherten, durch die eine private Krankenversicherung eine Kündigung aussprechen darf.

Im ersten Fall ging es um einen Versicherten, der Medikamente bei seiner Krankenkasse abgerechnet hatte. Er erhielt, wie vereinbart, 3.800 Euro für die Medikamente. Da der Versicherte diese aber selbst nie bezahlt hatte, erhielt er das Geld unberechtigt, was die Krankenversicherung zu einer Kündigung berechtigte.

Im zweiten Fall hatte ein Versicherter Besuch von einem Außendienstmitarbeiter der Krankenversicherung bekommen. Diesen griff er jedoch tätlich mit einem Bolzenschneider an. Da für den Mitarbeiter der Versicherung Gefahr für Leib und Leben bestand, sei auch hier von einer schweren Vertragsverletzung auszugehen, die eine Kündigung rechtfertige, so das Gericht.

In beiden Fällen bestätigte die Vorsitzende Richterin, die übrigens ab 19.12.2011 zur Richterin am Bundesverfassungsgericht berufen wird, dass eine Weiterführung des Versicherungsverhältnisses nach derartigen Vorfällen nicht mehr zumutbar sei.

Versicherungsschutz muss neu beantragt werden

Damit die Betroffenen dennoch krankenversichert bleiben, müssen sie sich bei einer anderen Krankenversicherung anmelden. Zumindest in den Basistarif müssen sie aufgenommen werden.

Ebenfalls entschied das Gericht, dass die Krankenversicherung selbst zwar gekündigt werden könne, für die Pflegeversicherung jedoch gibt es keine Möglichkeit zur Kündigung. Der Grund dafür ist, dass ein Basistarif in dieser Versicherung nicht vorgesehen ist.

Kategorie / Thema: Allgemein, News, PKV, Private Krankenversicherung
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