Gesetzliches Beschäftigungsverbot im Mutterschutz
er Gesetzgeber sieht zum Schutz der werdenden Mutter ein Beschäftigungsverbot vor. Dieses Gesetzliche Beschäftigungsverbot im Mutterschutz ist in den Paragraphen 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz geregelt. Das Gesetz sagt aus, dass die werdende Mutter ab sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden darf. Das Gesetzliche Beschäftigungsverbot im Mutterschutz nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen bei Mehrlings- und Frühgeburten. Das Gesetzliche Beschäftigungsverbot im Mutterschutz gilt sowohl für gesetzlich Versicherte als auch für Privat Versicherte.






